Statuten
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Name des Vereins lautet „Agenda2050 – Verein zur Stärkung des österreichischen digitalen Werbe- und Medienmarkts“.
Der Sitz des Vereins befindet sich in Wien, Österreich.
Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet Österreichs sowie auf Kooperationen mit Partnerorganisationen im europäischen und internationalen Raum.
Der Verein konzentriert seine Aktivitäten auf den digitalen Werbe- und Medienmarkt und stärkt dessen nachhaltige Entwicklung im Sinne der Vereinsziele.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Mission Statement: Unser Verein setzt sich für die Stärkung eines vielfältigen, unabhängigen und fairen digitalen Ökosystems in Österreich ein. Im Mittelpunkt stehen die nachhaltige Entwicklung und Förderung des digitalen Werbe- und Medienmarkts, um Innovation, Transparenz und Wettbewerb zu gewährleisten. Wir treten entschieden gegen die Marktdominanz großer Plattformen auf und adressieren deren negative Auswirkungen auf die österreichische und europäische Digitalwirtschaft. Durch Zusammenarbeit, Vernetzung und gezielte Lobbyarbeit schaffen wir Bewusstsein für bestehende Ungerechtigkeiten und fördern nachhaltige Lösungen. Gemeinsam mit gleichgesinnten Interessenvertretungen in Europa arbeiten wir an der Stärkung nationaler und regionaler Angebote.
(2) Vereinszwecke und Aufgaben:
1. Förderung der Diversität und Unabhängigkeit in der digitalen Wirtschaft:
Der Verein unterstützt ein starkes nationales Publisher- und Vermarktungsangebot und tritt für eine nachhaltige Medienvielfalt ein.
2. Qualitätsstandards und Mechanismen zur Sicherung:
Entwicklung und Etablierung von Standards für Transparenz, Qualität und Ethik in der Digitalwirtschaft.
3. Optionale Zertifizierungen für Mitglieder, die nachweislich die Vereinsziele fördern.
4. Bekämpfung von Missständen und Marktversagen:
Aktive Bekämpfung marktbeherrschender Praktiken großer Plattformen, die zur Benachteiligung lokaler Anbieter führen.
5. Öffentlichkeitsarbeit und Information:
Organisation von Pressekonferenzen, Publikation von Studien und Berichten sowie Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, um die Problemlage und Lösungsansätze in der Digitalwirtschaft aufzuzeigen.
6. Netzwerkbildung und Zusammenarbeit:
• Aufbau eines offenen Forums für den Austausch zwischen nationalen und europäischen Marktteilnehmern.
• Kooperation mit europäischen und internationalen Interessenvertretungen, um die Vereinsziele auf breiter Ebene voranzutreiben.
7. Bildung und Weiterbildung:
Förderung und Organisation von Qualifizierungsprogrammen zu Themen wie digitale Souveränität, ethische Vermarktung und innovativen Technologien.
8. Serviceleistungen für Mitglieder:
• Bereitstellung von Informationen zu Marktstandards, Fördermöglichkeiten und Best Practices.
• Durchführung von Workshops, Schulungen und strategischen Beratungen zu Themen, die mit den Vereinszielen vereinbar sind.
9. Schieds- und Vermittlungsprozesse:
Teilnahme an Schiedsstellen oder Mediationsverfahren bei Konflikten zwischen Mitgliedern oder mit externen Akteuren.
(3) Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Ideelle Mittel:
• Öffentlichkeitsarbeit, Pressemitteilungen, Fachveranstaltungen und Publikationen mit Schwerpunkt auf dem digitalen Werbe- und Medienmarkt.
• Durchführung und Veröffentlichung von Studien.
• Kooperation mit nationalen, europäischen und internationalen Partnerorganisationen.
• Organisation von Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen.
(2) Materielle Mittel:
• Spenden und Sponsoring.
• Einnahmen aus Veranstaltungen.
• Förderungen und Subventionen.
(3) Mitgliedsbeitrag:
• Der jährlich zu zahlende Mitgliedsbeitrag wird mit einfacher Mehrheit in der Generalversammlung beschlossen.
• Im ersten Jahr, dem Jahr der Gründung, beträgt der Mitgliedsbeitrag 5.000 Euro.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder: Natürliche oder juristische Personen, die aktiv zur Erreichung der Vereinsziele
beitragen.
(2) Fördernde Mitglieder: Natürliche oder juristische Personen, die den Verein finanziell oder ideell unterstützen.
(3) Ehrenmitglieder: Personen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss eine Bestätigung enthalten, dass der Bewerber die Aufnahmebedingungen erfüllt.
(2) Aufnahmekriterien:
• Der Bewerber vertritt die Grundprinzipien des Vereins, wie die Förderung von Transparenz, Vielfalt, Unabhängigkeit und Wettbewerb im digitalen Werbe- und Medienmarkt.
• Juristische Personen müssen ein klares Engagement für ein starkes, nationales Publisher- und Vermarktungsangebot zeigen.
• Der Bewerber darf nicht von marktbeherrschenden Praktiken großer Plattformen profitieren oder aktiv dazu beitragen.
• Mitglieder müssen zur Einhaltung ethischer Standards in der digitalen Kommunikation verpflichtet sein.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung muss nicht begründet
werden.
(4) Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags wirksam.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Rechte:
• Teilnahme an der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht (für ordentliche Mitglieder)
• Zugang zu Studien, Veranstaltungen und anderen Vereinsaktivitäten.
• Wahlrecht und das Recht, für Vereinsfunktionen zu kandidieren.
• Bildung von Arbeitsgruppen zur Förderung der Vereinsziele gemäß § 6 (3).
(2) Pflichten:
• Unterstützung der Vereinsziele.
• Zahlung des festgelegten Mitgliedsbeitrags.
• Einhaltung der Statuten.
• Aktive Mitarbeit bei der Verwirklichung der Vereinszwecke.
(3) Arbeitsgruppen:
• Mitglieder des Vereins können zur Bearbeitung spezifischer Themen und Projekte Arbeitsgruppen bilden.
• Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe bedarf der Genehmigung des Vorstands.
• Arbeitsgruppen agieren innerhalb der Vereinsstatuten weisungsfrei, sind jedoch gegenüber dem Vorstand
informationspflichtig.
• Die Ergebnisse der Arbeitsgruppen sind regelmäßig dem Vorstand zu berichten und gegebenenfalls in der
Mitgliederversammlung zu präsentieren.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten und wird mit Ende des Kalenderjahres wirksam.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied die Vereinsinteressen erheblich verletzt, die Vereinsstatuten missachtet oder den Kriterienkatalog nicht mehr erfüllt.
§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsprüfer
4. Das Schiedsgericht
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen.
(2) Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, Statutenänderungen oder die Vereinsauflösung erfordern eine Zweidrittelmehrheit.
§ 10 Der Vorstand
(1) Zusammensetzung:
• Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
• Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.
• Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
• Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Wahl und Amtszeit:
• Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
• Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.
• Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
• Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Ersatzwahl bei vorzeitigem Ausscheiden:
• Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kooptieren.
• Diese Kooptierten bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt, wo eine Ersatzwahl stattfindet.
(4) Beschlussfassung:
• Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
• Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Obmanns/Obfrau.
(5) Aufgaben des Vorstands:
• Leitung und Vertretung des Vereins nach außen.
• Führung der laufenden Vereinsgeschäfte.
• Erstellung des Jahresvoranschlags und Rechnungsabschlusses.
• Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.
• Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(6) Vertretung nach außen:
• Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Im Verhinderungsfall übernimmt der/die Stellvertreter/in die Vertretung.
§ 11 Die Rechnungsprüfer
(1) Wahl und Amtszeit:
• Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
• Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Anzahl:
• Es werden zwei Rechnungsprüfer gewählt.
(3) Aufgaben:
• Die Rechnungsprüfer überwachen die Finanzgebarung des Vereins auf ihre ordnungsgemäße Durchführung.
• Sie haben die Finanzgebarung mindestens einmal jährlich zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfbericht vorzulegen.
(4) Berichtspflicht:
• Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme und Beschlussfassung vorzulegen.
§ 12 Das Schiedsgericht
(1) Bildung und Zusammensetzung:
• Im Streitfall wird ein ad hoc Schiedsgericht gebildet.
• Jeder Streitteil nominiert ein Mitglied des Schiedsgerichts. Die beiden nominierten Mitglieder wählen gemeinsam ein drittes Mitglied, das den Vorsitz übernimmt.
• Das Schiedsgericht wird ausschließlich für den konkreten Streitfall gebildet und löst sich nach Beendigung des Verfahrens automatisch auf.
(2) Verfahren:
• Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
• Entscheidungen sind innerhalb von drei Monaten nach Einbringung des Antrags zu treffen und schriftlich zu begründen.
(3) Endgültigkeit:
• Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitgliedereingebracht werden.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen
werden.
(3) Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation, die ähnliche Ziele im digitalen Werbe- und Medienmarkt verfolgt.
